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   VG Ansbach, 05.04.2005 - AN 19 K 04.02813   

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VG Ansbach, 05.04.2005 - AN 19 K 04.02813 (https://dejure.org/2005,30074)
VG Ansbach, Entscheidung vom 05.04.2005 - AN 19 K 04.02813 (https://dejure.org/2005,30074)
VG Ansbach, Entscheidung vom 05. April 2005 - AN 19 K 04.02813 (https://dejure.org/2005,30074)
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    Ausländerrecht: Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen nach Drogenstraftaten

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 12.06.1980 - 1/80

    Salmon

    Auszug aus VG Ansbach, 05.04.2005 - AN 19 K 04.02813
    Durch seine Verfahrensbevollmächtigten ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Februar 2005 im Wesentlichen vortragen, dass der Kläger ohne weiteres dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 unterfalle, da er in den deutschen Arbeitsmarkt integriert sei.

    Diese Lehre habe drei Jahre gedauert, so dass die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erfüllt seien.

    Die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 seien nicht ohne weiteres erfüllt.

    Nach der (aktuellen) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3.8.2004 - BVerwG 1 C 29.02) können türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei (ARB 1/80) besitzen, nur auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung gemäß §§ 45, 46 AuslG ausgewiesen werden, wobei ausschließlich auf spezialpräventive Gründe abzustellen ist.

    Der Kläger kann sich auf ein Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt nach Art. 7 Abs. 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80 berufen, da er als Familienangehöriger eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers nach der Geburt in Deutschland und nach dem Wiederzuzug vor Beginn der Schulzeit die Genehmigung erhalten hat, zu diesem zu ziehen und er seit mehr als fünf Jahren hier seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz hat.

    Dieses Aufenthaltsrecht kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur durch Art. 14 ARB 1/80 beschränkt werden oder weil der Betroffene das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedsstaates während eines erheblichen Zeitraumes ohne berechtigte Gründe verlassen hat (EuGH, Urteil vom 16.3.2000, RS. C - 329/97, "Ergat").

    Zwar darf der Kläger als nach dem ARB 1/80 geschützter türkischer Staatsangehöriger nicht zwingend nach § 53 AufenthG ausgewiesen werden, jedoch darf diese Vorschrift nach der Rechtsprechung der Kammer zur Begründung eines Regelfalles nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG herangezogen werden.

  • BVerfG, 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03

    Zu den Voraussetzungen, unter denen ein straffälliger Ausländer in seine Heimat

    Auszug aus VG Ansbach, 05.04.2005 - AN 19 K 04.02813
    Bei Drogendelikten scheint nach der Rechtsprechung des EGMR eine Ausweisung bei Verurteilung zu mehrjährigen Freiheitsstrafen generell verhältnismäßig zu sein (vgl. insgesamt zur Rechtsprechung des EGMR zur Verhältnismäßigkeit: BVerfG, 2 BvR 1570/03 vom 1.3.2004).
  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat

    Auszug aus VG Ansbach, 05.04.2005 - AN 19 K 04.02813
    Dieses Aufenthaltsrecht kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur durch Art. 14 ARB 1/80 beschränkt werden oder weil der Betroffene das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedsstaates während eines erheblichen Zeitraumes ohne berechtigte Gründe verlassen hat (EuGH, Urteil vom 16.3.2000, RS. C - 329/97, "Ergat").
  • VGH Bayern, 21.03.2005 - 24 ZB 04.2907
    Auszug aus VG Ansbach, 05.04.2005 - AN 19 K 04.02813
    Dieses Wohlverhalten in der Therapie lässt jedoch für sich gesehen keine Sozialprognose dahingehend zu, dass der Kläger auch zukünftig straffrei leben wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21.3.2005, 24 ZB 04.2907).
  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 29.02

    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer;

    Auszug aus VG Ansbach, 05.04.2005 - AN 19 K 04.02813
    Nach der (aktuellen) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3.8.2004 - BVerwG 1 C 29.02) können türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei (ARB 1/80) besitzen, nur auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung gemäß §§ 45, 46 AuslG ausgewiesen werden, wobei ausschließlich auf spezialpräventive Gründe abzustellen ist.
  • VG München, 29.07.2008 - M 4 K 08.811

    Ausweisung eines nach Assoziationsrecht freizügigkeitsberechtigten türkischen

    Zwar darf der Kläger als nach dem ARB 1/80 geschützter türkischer Staatsangehöriger nicht zwingend nach § 53 AufenthG ausgewiesen werden (s.o.), jedoch darf diese Vorschrift zur Begründung eines Regelfalles nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG herangezogen werden (vgl. VG Ansbach vom 5.4.2005, Az.: 19 K 04.02813).
  • VG Augsburg, 16.12.2008 - Au 1 K 08.585

    Ausweisung eines in Deutschland geborenen türkischen Staatsangehörigen;

    Selbst wenn diese Regelung im Falle eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsanghörigen anwendbar wäre (so VG München vom 29.7.2008 a. a. O.; VG Ansbach vom 5.4.2005 AN 19 K 04.02813) müsste in entsprechender Anwendung der Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung von § 54 AufenthG aufgestellt hat (BVerwG vom 23.10.2007 Az. 1 C 10.07, InfAuslR 2008, 116) geprüft werden, ob durch höherrangiges Recht geschützte Interessen des Klägers eine Durchbrechung der Regelwirkung des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG und eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Fall gebieten.
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